Die Verträge

Welche Abkommen regeln das Russische Haus – und welche können noch gekündigt werden?

Das Kündigungsfenster für das Abkommen zur Tätigkeit des Russischen Hauses schließt sich am 7. Dezember 2026. Wird es nicht gekündigt, darf das Russische Haus weitere fünf Jahre ungestört operieren – Sprachkurse, Konzerte, Restaurant, Kino und alles andere.

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Kündigung bis 7. Dezember 2026
Abkommen 2011 – regelt, was im Russischen Haus erlaubt ist: Sprachkurse, Konzerte, Ausstellungen, Restaurant, Kino – alles basiert auf diesem Abkommen.
→ Deutschland könnte sagen: nichts mehr. Und tschüss.

Noch Zeit

Kündigung bis 18. November 2027
Vertrag 1992 – der kulturpolitische Basisvertrag Deutschland–Russland. Kündigung beendet auch das Sprachabkommen 2003.
→ Grundlage für alle kulturelle Zusammenarbeit entfällt.

Doch kündbar?

Abkommen 2013 – regulär bis 2112
Aber: Rechtsanwalt Jens Baganz argumentiert, dass der „Wegfall der Geschäftsgrundlage" (Art. 62 Wiener Vertragsrechtsübereinkommen) eine Kündigung oder Suspendierung ermöglicht.
→ Das Gebäude ist möglicherweise doch nicht für 99 Jahre gesperrt.

Alle Abkommen im Überblick

Das juristische Argument: Wegfall der Geschäftsgrundlage

⚖️ Was ist der „Wegfall der Geschäftsgrundlage"? +

Art. 62 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens – von Deutschland und Russland ratifiziert – erlaubt die Kündigung oder Suspendierung eines Vertrags, wenn sich die Umstände grundlegend geändert haben und diese Änderung von den Vertragsparteien nicht vorhersehbar war.

Im Völkervertragsrecht ist man mit dieser Regelung vorsichtig, weil man verhindern möchte, dass Staaten sich zu schnell aus Verträgen lösen. Sie greift aber dann, wenn:

  • → die ursprünglichen Umstände eine wesentliche Grundlage für den Vertragsschluss waren; und
  • → die Änderung das Ausmaß der Verpflichtungen tiefgreifend umgestaltet.
📋 Warum das auf das Abkommen 2013 zutrifft +
  • Das Abkommen 2013 verweist in seiner Präambel auf den Vertrag 1992 – der seinerseits auf Helsinki-Prinzipien und die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Kulturgemeinschaft Bezug nimmt
  • Russland tritt diese Prinzipien durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine und die massenhafte Zerstörung ukrainischer Kulturgüter mit Füßen
  • Hätte Deutschland 1992 gewusst, dass Russland die Ukraine überfallen würde – der Vertrag wäre nie geschlossen worden. Selbst Russland hätte das 1992 nicht für möglich gehalten, wie die Unterzeichnung des Budapester Memorandums 1994 zeigt
  • Auch die zweite Voraussetzung – die „tiefgreifende Umgestaltung der Verpflichtungen" – ist erfüllt: Weder Russland noch Deutschland können angesichts des Ukraine-Krieges ungestört über kulturelle Beziehungen reden
💡 Kündigung oder Suspendierung? +

Rechtsanwalt Jens Baganz hält es für eindeutig, dass Deutschland das Abkommen 2013 kündigen könnte. Gleichzeitig weist er auf eine wichtige Alternative hin:

In der Staatspraxis werden völkerrechtliche Verträge bei schwerwiegenden Störungen oft nicht gekündigt, sondern suspendiert – also „eingefroren". Hintergrund: Ist ein Vertrag erst einmal „weg", ist es nach Beendigung eines Konflikts mühsam, das Vertragswerk neu auszuhandeln.

Eine Suspendierung würde bedeuten: Das Russische Haus muss schließen – aber die Rechtsgrundlage bleibt für eine spätere Normalisierung erhalten.

Einschätzung von Rechtsanwalt Jens Baganz „Ich halte es für eindeutig, dass Deutschland das Abkommen 2013 kündigen könnte. Auch eine Suspendierung wäre möglich – siehe Art. 62 Abs. 3 des Wiener Abkommens."
Wichtiger Hinweis: Die Kündigung des Abkommens 2011 entzieht dem Russischen Haus die Betriebsgrundlage – Deutschland könnte bestimmen, was dort noch erlaubt ist. Darüber hinaus argumentiert Rechtsanwalt Jens Baganz, dass auch das Abkommen 2013 über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Art. 62 Wiener Vertragsrechtsübereinkommen) kündbar oder suspendierbar ist. Das bisherige Argument der Bundesregierung – „wir sind auf 99 Jahre gebunden" – hält einer juristischen Prüfung möglicherweise nicht stand.