Die Verträge

Welche Abkommen regeln das Russische Haus – und welche können noch gekündigt werden?

Das Kündigungsfenster für das Abkommen zur Tätigkeit des Russischen Hauses schließt sich am 7. Dezember 2026. Wird es nicht gekündigt, darf das Russische Haus weitere fünf Jahre ungestört operieren – Sprachkurse, Konzerte, Restaurant, Kino und alles andere.

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Kündigung bis 7. Dezember 2026
Abkommen 2011 – regelt, was im Russischen Haus erlaubt ist: Sprachkurse, Konzerte, Ausstellungen, Restaurant, Kino – alles basiert auf diesem Abkommen.
→ Deutschland könnte sagen: nichts mehr. Und tschüss.

Noch Zeit

Kündigung bis 18. November 2027
Vertrag 1992 – der kulturpolitische Basisvertrag Deutschland–Russland. Kündigung beendet auch das Sprachabkommen 2003.
→ Grundlage für alle kulturelle Zusammenarbeit entfällt.

Doch kündbar?

Abkommen 2013 – regulär bis 2112
Aber: Rechtsanwalt Jens Baganz argumentiert, dass der „Wegfall der Geschäftsgrundlage" (Art. 62 Wiener Vertragsrechtsübereinkommen) eine Kündigung oder Suspendierung ermöglicht.
→ Das Gebäude ist möglicherweise doch nicht für 99 Jahre gesperrt.

Alle Abkommen im Überblick

Das juristische Argument: Wegfall der Geschäftsgrundlage

⚖️ Was ist der „Wegfall der Geschäftsgrundlage"? +

Völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten beruhen auf Annahmen – über das Verhältnis der Vertragsparteien, über gemeinsame Interessen, über eine geteilte politische Realität. Ändert sich diese Grundlage fundamental, kann ein Vertrag angepasst oder beendet werden, auch ohne entsprechende Klausel.

Im Völkerrecht steht das in Artikel 62 des Wiener Übereinkommens: Ein Staat ist nicht für alle Ewigkeit und unter allen Umständen gebunden – sondern unter den Bedingungen, die beim Vertragsschluss galten. Die Regelung greift, wenn die ursprünglichen Umstände eine wesentliche Grundlage für den Vertragsschluss waren und die Änderung das Ausmaß der Verpflichtungen tiefgreifend umgestaltet.

📋 Warum das auf das Abkommen 2013 zutrifft +

Das Liegenschaftsabkommen von 2013 entstand in einer anderen Zeit – als Deutschland und Russland Partner waren, zumindest dem Anschein nach. Seit dem 24. Februar 2022 ist diese Grundlage weg.

Russland führt einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Rossotrudnitschestwo, der Betreiber des Russischen Hauses, steht seit Juli 2022 auf der EU-Sanktionsliste. Unter diesen Bedingungen hätte Deutschland 2013 kein unentgeltliches, unbefristetes Nutzungsrecht an einem Berliner Innenstadtgrundstück eingeräumt. Selbst Russland hätte das 1992 nicht für möglich gehalten – wie die Unterzeichnung des Budapester Memorandums 1994 zeigt.

Rechtsanwalt Jens Baganz sieht darin den Tatbestand des Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention als erfüllt an.

💡 Kündigung oder Suspendierung? +

Art. 62 lässt beides zu. Eine Kündigung würde das Abkommen vollständig beenden – das Nutzungsrecht am Grundstück wäre weg. Eine Suspendierung würde es vorübergehend außer Kraft setzen, solange der Krieg andauert – mit dem Vorteil, dass die Rechtsgrundlage für eine spätere Normalisierung erhalten bleibt.

Rechtsanwalt Baganz hält beide Wege für juristisch vertretbar. Die Bundesregierung hat dieses Argument bisher weder geprüft noch widerlegt. Ihr Verweis auf die 99-Jahres-Bindung bezieht sich auf den Vertragstext – nicht auf das Völkergewohnheitsrecht, das Art. 62 kodifiziert.

Einschätzung von Rechtsanwalt Jens Baganz „Ich halte es für eindeutig, dass Deutschland das Abkommen 2013 kündigen könnte. Auch eine Suspendierung wäre möglich – siehe Art. 62 Abs. 3 des Wiener Abkommens."
Wichtiger Hinweis: Die Kündigung des Abkommens 2011 entzieht dem Russischen Haus die Betriebsgrundlage – Deutschland könnte bestimmen, was dort noch erlaubt ist. Darüber hinaus argumentiert Rechtsanwalt Jens Baganz, dass auch das Abkommen 2013 über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Art. 62 Wiener Vertragsrechtsübereinkommen) kündbar oder suspendierbar ist. Das bisherige Argument der Bundesregierung – „wir sind auf 99 Jahre gebunden" – hält einer juristischen Prüfung möglicherweise nicht stand.