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Rechtslage · aktualisiert 10. September 2026

Die Verträge: Die Kündigung ist ausgesprochen

Die alte Fristfrage ist erledigt. Die Bundesregierung hat Anfang September 2026 die ordentliche Kündigung des Abkommens über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren von 2011 ausgesprochen. Grundstück und Gebäude sind damit aber nicht automatisch erledigt: Dafür gilt ein separates Abkommen von 2013.

Was sich geändert hat: Noch am 10. August erklärte das Auswärtige Amt gegenüber dpa, eine Schließung sei nicht absehbar. Am 1. September kündigte Außenminister Johann Wadephul die Beendigung des Vertrags an. In der Regierungspressekonferenz vom 2. September präzisierte das Auswärtige Amt: „Diese Kündigung haben wir jetzt ausgesprochen“; der Betrieb als Kulturinstitut werde „zur Mitte des kommenden Jahres“ auslaufen. Zugleich sollen sämtliche aus Russland entsandten Beschäftigten das Land verlassen.
Tätigkeitsabkommen 2011

Ordentlich gekündigt

Regelt das spezielle Tätigkeitsregime der Kultur- und Informationszentren: Veranstaltungen, Einnahmen, Vermietung, Personal und Statusfragen. Die bisherige Fristberechnung führte zum Ende der laufenden Fünfjahresperiode im Juni 2027.

→ Politisch entschieden; Auslaufen Mitte 2027.

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Unterbringungsabkommen 2013

Gebäude bleibt russisches Eigentum

Regelt Grundstück, Gebäude, Eigentums- und Nutzungsrechte, Steuerfragen und zweckgebundene Vollstreckungsimmunität. Laufzeit 99 Jahre. Artikel 4 lässt das Tätigkeitsabkommen von 2011 ausdrücklich unberührt.

→ Die Kündigung von 2011 überträgt das Gebäude nicht an Deutschland.

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Kulturabkommen 1992

Allgemeiner Basisvertrag besteht fort

Der kulturpolitische Basisvertrag enthält allgemeine Regeln für kulturelle Einrichtungen. Er wird durch die Kündigung des spezielleren Tätigkeitsabkommens von 2011 nicht automatisch beendet.

→ Was allein auf dieser Grundlage noch möglich wäre, ist gesondert zu prüfen.

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Sprachabkommen 2003 / Jugendabkommen 2004

Weitere Teile des Vertragsnetzes

Das Sprachabkommen ist an das Kulturabkommen von 1992 gekoppelt. Das Jugendabkommen hat einen eigenen Laufzeit- und Kündigungsmechanismus. Beide werden durch die Kündigung von 2011 nicht automatisch beendet.

Sprachabkommen · Jugendabkommen

Der entscheidende Unterschied: Betrieb ist nicht Eigentum

20112013
Tätigkeit des KulturinstitutsUnterbringung, Grundstück und Gebäude
Ordentliche Kündigung möglich – und jetzt ausgesprochen.99-jährige Laufzeit; kein vergleichbares kurzfristiges ordentliches Kündigungsfenster.
Der besondere Status des Betriebs läuft aus.Russisches Eigentum am Gebäude besteht nach derzeitiger Vertragslage fort.
Deshalb ist „Das Haus wird geschlossen“ verkürzt. Präzise ist: Deutschland beendet die spezielle vertragliche Grundlage für den Betrieb als russisches Kultur- und Informationszentrum und entzieht dem entsandten Personal den Aufenthaltsrahmen. Die Eigentumsfrage des Gebäudes ist davon zu trennen.
Das Abkommen wurde schon seit 2022 in einem zentralen Punkt nicht mehr gelebt. In einer Antwort an den Bundestagsabgeordneten Robin Wagener vom 21. Juli 2026 erklärte das Auswärtige Amt nach CORRECTIV-Angaben, die in Artikel 5 Absatz 4 vereinbarte gegenseitige Information über Veranstaltungen habe „seit dem 24. Februar 2022 nicht statt“gefunden. Das ist bemerkenswert: Die Bundesregierung hielt am Vertrag fest, obwohl eine ausdrücklich vereinbarte laufende Informationspraxis seit Beginn der Vollinvasion faktisch ausgesetzt war.

Was passiert schon vor Juni 2027?

Die Bundesregierung will die Betriebsmöglichkeiten bereits jetzt stark einschränken. Nach Angaben des Auswärtigen Amts werden sämtliche aus Russland entsandten Beschäftigten zur Ausreise aufgefordert. Am 9. September berichtete t-online, dass Personal bereits abreise, Gegenstände aus dem Haus abtransportiert würden und der Publikumsbetrieb faktisch stark eingeschränkt beziehungsweise eingestellt sei.

Die offene juristische Frage beim Abkommen 2013

Rechtsanwalt Jens Baganz vertritt die Auffassung, die seit 2013 fundamental veränderten Umstände könnten eine Beendigung oder Suspendierung des Unterbringungsabkommens nach Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge rechtfertigen. Das ist eine juristische Position, keine festgestellte Rechtsfolge.

„Ich halte es für eindeutig, dass Deutschland das Abkommen 2013 kündigen könnte. Auch eine Suspendierung wäre möglich, siehe Art. 62 Abs. 3 des Wiener Abkommens.“ – Jens Baganz

Quellen

Amtliche Vertragstexte: Bundesgesetzblatt; Regierungspressekonferenz vom 2. September 2026; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Juli 2026, zitiert nach CORRECTIV vom 11. August 2026; Medienberichte vom 1.–9. September 2026. Zur ausführlichen Trennung der beiden Kernverträge: „Zwei Verträge, eine Auskunft“. Stand: 10. September 2026.