Ordentlich gekündigt
Regelt das spezielle Tätigkeitsregime der Kultur- und Informationszentren: Veranstaltungen, Einnahmen, Vermietung, Personal und Statusfragen. Die bisherige Fristberechnung führte zum Ende der laufenden Fünfjahresperiode im Juni 2027.
Gebäude bleibt russisches Eigentum
Regelt Grundstück, Gebäude, Eigentums- und Nutzungsrechte, Steuerfragen und zweckgebundene Vollstreckungsimmunität. Laufzeit 99 Jahre. Artikel 4 lässt das Tätigkeitsabkommen von 2011 ausdrücklich unberührt.
Allgemeiner Basisvertrag besteht fort
Der kulturpolitische Basisvertrag enthält allgemeine Regeln für kulturelle Einrichtungen. Er wird durch die Kündigung des spezielleren Tätigkeitsabkommens von 2011 nicht automatisch beendet.
Weitere Teile des Vertragsnetzes
Das Sprachabkommen ist an das Kulturabkommen von 1992 gekoppelt. Das Jugendabkommen hat einen eigenen Laufzeit- und Kündigungsmechanismus. Beide werden durch die Kündigung von 2011 nicht automatisch beendet.
Der entscheidende Unterschied: Betrieb ist nicht Eigentum
| 2011 | 2013 |
|---|---|
| Tätigkeit des Kulturinstituts | Unterbringung, Grundstück und Gebäude |
| Ordentliche Kündigung möglich – und jetzt ausgesprochen. | 99-jährige Laufzeit; kein vergleichbares kurzfristiges ordentliches Kündigungsfenster. |
| Der besondere Status des Betriebs läuft aus. | Russisches Eigentum am Gebäude besteht nach derzeitiger Vertragslage fort. |
Was passiert schon vor Juni 2027?
Die Bundesregierung will die Betriebsmöglichkeiten bereits jetzt stark einschränken. Nach Angaben des Auswärtigen Amts werden sämtliche aus Russland entsandten Beschäftigten zur Ausreise aufgefordert. Am 9. September berichtete t-online, dass Personal bereits abreise, Gegenstände aus dem Haus abtransportiert würden und der Publikumsbetrieb faktisch stark eingeschränkt beziehungsweise eingestellt sei.
Die offene juristische Frage beim Abkommen 2013
Rechtsanwalt Jens Baganz vertritt die Auffassung, die seit 2013 fundamental veränderten Umstände könnten eine Beendigung oder Suspendierung des Unterbringungsabkommens nach Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge rechtfertigen. Das ist eine juristische Position, keine festgestellte Rechtsfolge.
Quellen
Amtliche Vertragstexte: Bundesgesetzblatt; Regierungspressekonferenz vom 2. September 2026; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Juli 2026, zitiert nach CORRECTIV vom 11. August 2026; Medienberichte vom 1.–9. September 2026. Zur ausführlichen Trennung der beiden Kernverträge: „Zwei Verträge, eine Auskunft“. Stand: 10. September 2026.