Welche Abkommen regeln das Russische Haus – und welche können noch gekündigt werden?
Völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten beruhen auf Annahmen – über das Verhältnis der Vertragsparteien, über gemeinsame Interessen, über eine geteilte politische Realität. Ändert sich diese Grundlage fundamental, kann ein Vertrag angepasst oder beendet werden, auch ohne entsprechende Klausel.
Im Völkerrecht steht das in Artikel 62 des Wiener Übereinkommens: Ein Staat ist nicht für alle Ewigkeit und unter allen Umständen gebunden – sondern unter den Bedingungen, die beim Vertragsschluss galten. Die Regelung greift, wenn die ursprünglichen Umstände eine wesentliche Grundlage für den Vertragsschluss waren und die Änderung das Ausmaß der Verpflichtungen tiefgreifend umgestaltet.
Das Liegenschaftsabkommen von 2013 entstand in einer anderen Zeit – als Deutschland und Russland Partner waren, zumindest dem Anschein nach. Seit dem 24. Februar 2022 ist diese Grundlage weg.
Russland führt einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Rossotrudnitschestwo, der Betreiber des Russischen Hauses, steht seit Juli 2022 auf der EU-Sanktionsliste. Unter diesen Bedingungen hätte Deutschland 2013 kein unentgeltliches, unbefristetes Nutzungsrecht an einem Berliner Innenstadtgrundstück eingeräumt. Selbst Russland hätte das 1992 nicht für möglich gehalten – wie die Unterzeichnung des Budapester Memorandums 1994 zeigt.
Rechtsanwalt Jens Baganz sieht darin den Tatbestand des Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention als erfüllt an.
Art. 62 lässt beides zu. Eine Kündigung würde das Abkommen vollständig beenden – das Nutzungsrecht am Grundstück wäre weg. Eine Suspendierung würde es vorübergehend außer Kraft setzen, solange der Krieg andauert – mit dem Vorteil, dass die Rechtsgrundlage für eine spätere Normalisierung erhalten bleibt.
Rechtsanwalt Baganz hält beide Wege für juristisch vertretbar. Die Bundesregierung hat dieses Argument bisher weder geprüft noch widerlegt. Ihr Verweis auf die 99-Jahres-Bindung bezieht sich auf den Vertragstext – nicht auf das Völkergewohnheitsrecht, das Art. 62 kodifiziert.