2013 vereinbart, 2015 eröffnet, 2023 ausgesetzt: Rumänien erklärte das Russische Zentrum für Wissenschaft und Kultur in Bukarest zu einem Instrument von Propaganda, Desinformation und Rechtfertigung russischer Kriegsverbrechen. Der Fall zeigt zugleich, warum „geschlossen“ und „rechtlich vollständig abgewickelt“ nicht dasselbe sind.
| Zentrum | Russisches Zentrum für Wissenschaft und Kultur in Bukarest |
|---|---|
| Träger | Rossotrudnitschestwo; das Zentrum fungierte als dessen Repräsentanz in Rumänien |
| Ort | Bulevardul Lascăr Catargiu 50, Bukarest |
| Abkommen | Unterzeichnet am 9. Juli 2013 |
| Genehmigung | Regierungsbeschluss Nr. 834 vom 25. Oktober 2013; veröffentlicht am 5. November 2013 |
| Eröffnung | 15. Mai 2015 |
| Maßnahme | Aussetzung der Tätigkeit; administrative Umsetzung spätestens bis 20. August 2023 |
| Status Juli 2026 | Öffentliche Tätigkeit ausgesetzt. Bukarest wird auf der aktuellen Rossotrudnitschestwo-Karte nicht mehr als Standort markiert. Im rumänischen Verzeichnis des diplomatischen Korps vom 29. Juni 2026 steht das Zentrum jedoch weiterhin mit Adresse und Kontaktdaten. |
| Begründung | Desinformation, Geschichtsverfälschung, hybride Einflussnahme und Rechtfertigung russischer Kriegsverbrechen |
Rumänien hat die Tätigkeit des Zentrums ausgesetzt. Ein öffentlich auffindbarer Akt, mit dem das bilaterale Abkommen vollständig gekündigt oder der institutionelle Status restlos beseitigt wurde, ließ sich bislang nicht finden. Dass das Zentrum noch 2026 im diplomatischen Verzeichnis erscheint, beweist keine Wiederaufnahme des Betriebs – zeigt aber, dass operative Stilllegung und formale Abwicklung auseinanderfallen können.
Rechtsgrundlage war das bilaterale Regierungsabkommen vom 9. Juli 2013. Es schuf zwei spiegelbildlich angelegte Einrichtungen: das Rumänische Kulturinstitut in Moskau und das Russische Zentrum für Wissenschaft und Kultur in Bukarest. Rumänien genehmigte das Abkommen durch den Regierungsbeschluss Nr. 834 vom 25. Oktober 2013.
Das Zentrum war damit keine private Kulturinitiative, sondern Teil einer förmlich zwischen beiden Regierungen vereinbarten Struktur. Seine Einbindung in Rossotrudnitschestwo wird zusätzlich durch die Teilnahme der damaligen Behördenleiterin an der Eröffnung und durch die spätere offizielle russische Reaktion bestätigt.
In den geprüften öffentlich zugänglichen Quellen wurde bislang kein eigener Rechtsakt gefunden, der das Abkommen förmlich aufhebt. Dokumentiert ist die Aussetzung der Tätigkeit. Ob dies rechtlich über eine Vertragsklausel, eine einseitige Suspendierung der Anwendung oder eine andere administrative Konstruktion umgesetzt wurde, bleibt zu klären.
Rumänien ließ das Zentrum nach Beginn der russischen Vollinvasion zunächst ungefähr ein Jahr weiterarbeiten. Erst am 21. Februar 2023 entschied die Regierung, seine Tätigkeit auszusetzen und den russischen Botschafter hierzu ins Außenministerium einzubestellen.
Die Begründung richtete sich ausdrücklich gegen das konkrete Verhalten der Einrichtung: wiederholte bewusste Verzerrung von Realität und historischer Wahrheit, propagandistische Begleitung des Angriffskrieges, Desinformation durch Verkürzung und vorsätzliche Manipulation sowie die Rechtfertigung russischer Kriegsverbrechen. Das Außenministerium ordnete diese Praktiken in den Zusammenhang russischer hybrider Angriffe ein.
„Centrul s-a îndepărtat iremediabil de obiectivele firești de consolidare a legăturilor culturale și s-a transformat, în mod regretabil, într-un instrument de propagandă, dezinformare și disculpare a crimelor de război ale Federației Ruse din Ucraina.“
Zusätzlich warf das Ministerium dem Zentrum vor, sich wiederholt und bewusst an der verzerrten Darstellung der Realität und der historischen Wahrheit in der rumänischen Öffentlichkeit beteiligt zu haben. Die russische Seite betreibe hybride Angriffe und Desinformation durch Verkürzung und vorsätzliche Manipulation der Wirklichkeit.
Die Entwicklung ist bemerkenswert: Rumänien vereinbarte das Zentrum 2013, eröffnete es 2015 trotz der bereits annektierten Krim und stufte es 2023 schließlich als Propaganda- und Desinformationsinstrument ein. Entscheidend war offenbar nicht allein die Existenz der Einrichtung, sondern die Eskalation ihres eigenen Auftretens nach Beginn der Vollinvasion.
Für den deutschen Vergleich ist vor allem eines wichtig: Das bilaterale Abkommen verhinderte keine staatliche Maßnahme. Rumänien kündigte nicht zwingend sofort die gesamte Vertragsarchitektur, setzte aber die Tätigkeit des Zentrums aus und setzte dafür eine administrative Frist. Ein Vertrag war damit kein Freibrief für unbegrenzten Weiterbetrieb.
Der rumänische Fall ist zugleich eine Warnung vor zu einfachen Kategorien. Politisch wurde das Zentrum stillgelegt. Dass es 2026 noch im diplomatischen Verzeichnis erscheint, zeigt jedoch, dass eine öffentlich erklärte Aussetzung nicht automatisch alle rechtlichen, protokollarischen und organisatorischen Spuren beseitigt.