Im August war die Kündigung noch eine hypothetische Frage. Seit Anfang September ist sie Realität. Das ändert die politische Lage grundlegend – nicht aber die Struktur des Vertragsnetzes: Das Tätigkeitsabkommen von 2011 fällt weg, das Kulturabkommen von 1992 besteht fort.
Deutschland hat das Tätigkeitsabkommen von 2011 ordentlich gekündigt. Das Auswärtige Amt erklärte am 2. September, die Kündigung sei ausgesprochen; der besondere Betriebsrahmen solle zur Mitte des kommenden Jahres auslaufen.
Russland reagierte politisch deutlich schneller: Lawrow kündigte am 3. September die Schließung der Goethe-Institute an, am 7. September wurde die Tätigkeitserlaubnis entzogen, zum 13. September musste die Arbeit eingestellt werden.
Das Tätigkeitsabkommen vom 4. Februar 2011 gilt für beide Seiten. Artikel 1 Absatz 1 nennt ausdrücklich das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur in Berlin sowie die Goethe-Institute in Moskau, Sankt Petersburg und Nowosibirsk. Mit dem Auslaufen nach Artikel 12 entfällt dieses spezielle Regime für beide Seiten gleichermaßen.
Daraus war vor der Kündigung häufig gefolgert worden, Deutschland beschädige mit einer Beendigung automatisch die Rechtsgrundlage des Goethe-Instituts in Russland. Diese Folgerung setzte voraus, dass das Abkommen von 2011 die einzige völkerrechtliche Grundlage für deutsche Kultureinrichtungen in Russland ist. Das ist nicht der Fall – zugleich hat die Entwicklung im September gezeigt, dass Moskau die Institutionen politisch unabhängig davon schließen kann.
Der Vertragstext beschreibt ein Paket besonderer, gegenseitig gewährter Rechte.
Artikel 3 gewährt den Zentren im jeweiligen Empfangsstaat die Rechte einer juristischen Person. Artikel 5 Absatz 1 sichert der Öffentlichkeit freien Zugang zu den Räumlichkeiten zu. Artikel 5 Absatz 2 zählt in einem detaillierten Katalog auf, was die Zentren tun dürfen: Sprachkurse und Fortbildungsprogramme für Sprachlehrer, Konferenzen, Symposien und Seminare, Ausstellungen, Film- und audiovisuelle Vorführungen, Theateraufführungen und Konzerte, Bibliotheken mit Leseräumen, Publikationen, Datenbanken und eigene Internetpräsenzen. Artikel 5 Absatz 3 erlaubt Veranstaltungen auch außerhalb der eigenen Räume.
Artikel 8 Absatz 2 bestimmt, dass entsandte Mitarbeiter über die diplomatischen oder konsularischen Einrichtungen des Empfangsstaates als Mitarbeiter der Zentren akkreditiert werden. Absatz 3 verpflichtet beide Seiten, möglichst kurzfristig Aufenthaltstitel für entsandte Mitarbeiter und deren Familienangehörige auszustellen. Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, Direktoren der Zentren und deren Stellvertretern nach entsprechender Notifizierung diplomatischen oder konsularischen Status zu gewähren.
Das Abkommen von 2011 schafft ein spezielles, gegenseitiges Tätigkeits- und Statusregime. Eine allgemeine völkerrechtliche Grundlage für kulturelle Einrichtungen besteht daneben bereits im Kulturabkommen von 1992.
Das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. Dezember 1992 enthält eine eigene Regelung für Kultureinrichtungen. Artikel 14 Absatz 1 lautet:
„Die Vertragsparteien werden im Rahmen des in ihren Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts und zu zwischen ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung von kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihrer Länder fördern und deren Tätigkeit erleichtern.“Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. Dezember 1992, Artikel 14 Absatz 1
Absatz 2 nennt ausdrücklich Kulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen und Vertretungen der Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung sowie Bibliotheken und Lesesäle. Absatz 3 regelt den Status dieser Einrichtungen und ihrer entsandten Fachkräfte über eine Anlage, die Bestandteil des Abkommens ist.
Das Kulturabkommen ist am 18. Mai 1993 in Kraft getreten. Nach Artikel 18 läuft es fünf Jahre und verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Die laufende Periode endet am 17. Mai 2028; eine Kündigungsmitteilung müsste spätestens am 17. November 2027 erfolgen. Es ist damit ein eigenständiger Vertrag mit eigener Frist. Die Kündigung des Tätigkeitsabkommens von 2011 berührt ihn nicht automatisch.
Mit dem Auslaufen des Tätigkeitsabkommens verlieren die Goethe-Institute in Russland und das Russische Haus in Berlin den besonderen Status dieses Vertrags: die dort zugesicherten Tätigkeitsrechte, die Akkreditierung über die diplomatischen Vertretungen, den Anspruch auf kurzfristige Aufenthaltstitel und die Möglichkeit diplomatischen Status für die Leitung.
Die allgemeine völkerrechtliche Grundlage für kulturelle Einrichtungen der jeweils anderen Seite entfällt nicht. Artikel 14 des Kulturabkommens von 1992 bleibt in Kraft. Welche konkrete Tätigkeit auf dieser Grundlage und nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht möglich wäre, ist davon zu trennen.
Genau diese Trennung hat der September praktisch sichtbar gemacht: Das Kulturabkommen besteht fort – trotzdem entzog Russland den Goethe-Instituten administrativ die Tätigkeitserlaubnis. Die rechtliche Restgrundlage garantiert also keinen tatsächlichen Betrieb.
Schon 2023 hatte die russische Seite die Personalstärke deutscher Vertretungen und Mittlerorganisationen auf 350 Personen begrenzt. Nach einem Bericht der Moskauer Deutschen Zeitung wurde die Mitarbeiterzahl des Goethe-Instituts daraufhin von rund 200 auf 13 reduziert. Wenige Wochen vor dieser Entscheidung hatte die Sprecherin des russischen Außenministeriums, Marija Sacharowa, „proportionale Maßnahmen“ gegen das Goethe-Institut als Antwort auf den Druck deutscher Behörden und Medien auf das Russische Haus angekündigt.
Bis Anfang September 2026 bestanden die Standorte in Moskau, Sankt Petersburg und Nowosibirsk trotz dieser Einschränkungen weiter. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau waren zuletzt 15 Mitarbeiter tätig, davon zwei aus Deutschland entsandt. Dann folgte die vollständige Schließung: Lawrows Ankündigung am 3. September, Entzug der Tätigkeitserlaubnis am 7. September, öffentliche Mitteilung des Goethe-Instituts am 8. September und Einstellung der Arbeit zum 13. September.
Artikel 4 Absatz 3 des Tätigkeitsabkommens hält ausdrücklich fest, dass die Räumlichkeiten der Zentren keine diplomatische Immunität und keine Unverletzlichkeit genießen. Daraus folgt nicht, dass Behörden ohne Rechtsgrundlage Zutritt hätten; für Maßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften des deutschen Rechts. Eine besondere völkerrechtliche Unantastbarkeit der Räume lässt sich aus dem Tätigkeitsabkommen jedoch nicht herleiten.
Artikel 5 Absatz 4 verpflichtet die Zentren, im Gastland regelmäßig über geplante Veranstaltungen zu informieren. Auf eine schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Robin Wagener hat das Auswärtige Amt am 21. Juli 2026 mitgeteilt, eine regelmäßige Information der Informationszentren über geplante Veranstaltungen im Gastland habe seit dem 24. Februar 2022 nicht stattgefunden.
Die Bundesregierung muss nicht mehr beantworten, ob sie Artikel 12 nutzen will – sie hat ihn genutzt. Offen bleiben andere Fragen: Welche Tätigkeiten hält sie nach Auslaufen des besonderen Regimes allein auf Grundlage des Kulturabkommens von 1992 und deutschen Rechts noch für möglich? Welche konkreten Folgen zieht sie für Personal, Einnahmen und Vermietung? Und welche Bedeutung misst sie der seit Februar 2022 nicht mehr praktizierten Informationspflicht aus Artikel 5 Absatz 4 bei?
Die Verträge im Überblick: Die Kündigung ist ausgesprochen
Die Vertragsanalyse: Zwei Verträge, neue Lage
Die russische Gegenreaktion: Russisches Haus und Goethe-Institut
Stand: 14. September 2026. Vertragszitate nach der amtlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.