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Recherche-Dossier · Russisches Haus Berlin Vertragsanalyse Aktualisiert 14. September 2026
Rechtslage

Zwei Verträge, neue Lage

Im August verwies das Auswärtige Amt noch auf eine komplizierte Vertragslage. Seit dem 1. September ist die zentrale politische Frage beantwortet: Deutschland hat das Tätigkeitsabkommen von 2011 gekündigt. Gerade deshalb ist die Trennung der Verträge jetzt wichtiger als zuvor.

Aktualisiert · 14. September 2026

1. September: Außenminister Johann Wadephul kündigt die Beendigung des Tätigkeitsabkommens an.

2. September: Das Auswärtige Amt präzisiert in der Regierungspressekonferenz: „Diese Kündigung haben wir jetzt ausgesprochen.“ Der besondere Betriebsrahmen soll zur Mitte des kommenden Jahres auslaufen.

Unverändert getrennt davon bleibt das Unterbringungsabkommen von 2013 über Grundstück, Gebäude und Nutzungsrechte.

Am 10. August 2026 hatte ein Sprecher des Auswärtigen Amts gegenüber der Deutschen Presse-Agentur noch erklärt, eine Schließung des Russischen Hauses sei nicht absehbar. Zwischen Deutschland und Russland bestünden „die beiden bilateralen Abkommen zu Liegenschaftsangelegenheiten“, die zu beachten seien und nicht ohne Weiteres aufgehoben werden könnten. Diese beträfen auch das Goethe-Institut in Moskau.

Wer im Bundesgesetzblatt nachschlägt, findet tatsächlich mehrere Abkommen. Entscheidend ist aber: Nur eines der beiden hier maßgeblichen Kernabkommen regelt Liegenschaften. Das andere regelt den Betrieb.

Die beiden Verträge im Wortlaut

4. Februar 2011
Abkommen über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren
Unterzeichnet
München, 4. Februar 2011
In Kraft
7. Juni 2012
Fundstelle
BGBl. 2013 II Nr. 28, S. 1355
Regelt
Tätigkeit des Russischen Hauses in Berlin und der Goethe-Institute in Moskau, Sankt Petersburg und Nowosibirsk. Programm, Einnahmen, Personal, Status der Mitarbeitenden, Vermietung, Zollbefreiungen.
Laufzeit
Fünf Jahre, automatische Verlängerung um jeweils fünf Jahre (Artikel 12)
Kündigung
Schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege, spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Periode. Diese Kündigung ist Anfang September 2026 ausgesprochen worden.
15. Mai 2013
Abkommen über die Bedingungen der Unterbringung des Russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur in Berlin und des Goethe-Instituts in Moskau
Unterzeichnet
Berlin, 15. Mai 2013
In Kraft
5. Juni 2013
Fundstelle
BGBl. 2013 II Nr. 31, S. 1447
Regelt
Grundstück Friedrichstraße 176–179, Gebäudekomplex mit 29.000 m², Grundstücke in Moskau, Eigentums- und Nutzungsrechte, Steuerfragen, Vollstreckungsimmunität.
Laufzeit
99 Jahre, automatische Verlängerung um jeweils weitere 99 Jahre (Artikel 5)
Kündigung
Schriftliche Mitteilung, spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer

Die Verträge trennen sich gegenseitig ab

Dass es sich um zwei eigenständige Instrumente handelt, steht nicht in einer Auslegung, sondern in den Verträgen selbst – und zwar wechselseitig.

„Fragen der Überlassung der Grundstücke zur Nutzung durch die genannten Zentren und Fragen der Eigentums- und Besitzrechte an den auf den Grundstücken befindlichen Bauten werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt.“ Abkommen vom 4. Februar 2011, Artikel 1 Absatz 2

Das Tätigkeitsabkommen erklärt Liegenschaftsfragen ausdrücklich zum Gegenstand eines anderen Vertrages. Umgekehrt verweist das Abkommen von 2013 in seiner Präambel auf das Abkommen vom 4. Februar 2011 als eigenständiges Instrument und bestimmt in Artikel 4, dessen Bestimmungen blieben „unberührt“.

Damit steht die Trennung doppelt fest: Der eine Vertrag verweist für Grundstücke auf den anderen, der andere lässt den einen unberührt.

Grundstück und Gebäude: der Vertrag ist eindeutig

Die Eigentumsfrage lässt sich direkt aus Artikel 1 des Unterbringungsabkommens beantworten. Absatz 2 bestimmt: Das Grundstück Friedrichstraße 176–179 ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Absatz 3 bestätigt zugleich das Eigentumsrecht der Russischen Föderation am darauf befindlichen Gebäudekomplex mit 29.000 m² Gesamtgebäudefläche.

Russland besitzt außerdem nach Artikel 1 Absatz 1 das unbefristete und unentgeltliche Nutzungsrecht an dem 0,65 Hektar großen Grundstück für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke. Grundstück, Gebäude und Betrieb sind damit drei rechtlich zu trennende Ebenen.

Primärbefund aus dem Abkommen von 2013

Grundstück: Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Gebäudekomplex: Eigentum der Russischen Föderation.

Nutzung des Grundstücks: unbefristet und unentgeltlich für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens.

Warum die Unterscheidung entscheidend bleibt

Die 99 Jahre, auf die in der öffentlichen Debatte regelmäßig verwiesen wird, stehen in Artikel 5 des Unterbringungsabkommens von 2013. Sie betreffen den liegenschaftsrechtlichen Rahmen. Der Betrieb des Kulturzentrums ist dagegen im Tätigkeitsabkommen von 2011 geregelt.

Dieses Abkommen trat am 7. Juni 2012 in Kraft. Die laufende Fünfjahresperiode endet mit Ablauf des 6. Juni 2027. Die Kündigungsmitteilung musste spätestens am 6. Dezember 2026 vorliegen. Deutschland hat dieses Kündigungsfenster Anfang September genutzt.

Die Rechtsfrage „Kann Deutschland ordentlich kündigen?“ ist erledigt. Die Kündigung ist ausgesprochen. Offen bleibt, welche Tätigkeiten nach Auslaufen des besonderen Regimes und unter Fortgeltung anderer Abkommen noch möglich sind – und wie Deutschland mit dem Unterbringungsabkommen von 2013 umgeht.

Vertragstreue schließt Beendigung nicht aus

Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge enthält den Grundsatz pacta sunt servanda: Ein in Kraft befindlicher Vertrag bindet die Vertragsparteien und ist nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Artikel 54 desselben Übereinkommens bestimmt zugleich, dass die Beendigung eines Vertrages nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen erfolgen kann. Die Beendigungsklausel ist Teil des Vertrages. Wer sie anwendet, bricht den Vertrag nicht.

Verträge sind einzuhalten, nicht zu verewigen. Vertragstreue bedeutet nicht Unkündbarkeit.

Vier Bestimmungen, die selten zitiert werden

Die Räumlichkeiten genießen keine diplomatische Unverletzlichkeit. Artikel 4 Absatz 3 des Tätigkeitsabkommens bestimmt ausdrücklich: „Die Räumlichkeiten der Zentren genießen keine diplomatische Immunität oder Unverletzlichkeit.“ Daraus folgt nicht, dass Behörden ohne Rechtsgrundlage Zutritt hätten – für ein Betreten gelten die allgemeinen Vorschriften des deutschen Rechts. Es widerlegt aber die Vorstellung, die Räumlichkeiten seien allein aufgrund des Kulturzentrumsstatus völkerrechtlich unantastbar.

Vollstreckungsimmunität nur zweckbezogen. Artikel 3 Absatz 1 des Unterbringungsabkommens gewährt Immunität von Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich nur, „soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen“.

Vermietung nur nach deutschem Recht. Artikel 7 Absatz 4 des Tätigkeitsabkommens räumt den Zentren das Recht ein, einen Teil ihrer Räumlichkeiten zu vermieten – jedoch „in Übereinstimmung mit dem Recht des Empfangsstaates“. Dazu gehören die geltenden EU-Sanktionen.

Diplomatischer Status der Leitung. Artikel 8 Absatz 4 ermöglicht es, Direktoren der Zentren sowie deren Stellvertretern nach Notifizierung einen Status nach dem Wiener Übereinkommen zu verleihen. Mit dem Auslaufen des Abkommens entfällt diese spezielle vertragliche Grundlage; ob eine Person daneben aus anderem Rechtsgrund Status hätte, wäre gesondert zu prüfen.

Die Grundsteuer steht unter einer Bedingung

Für 2026 sind im Bundeshaushalt 70.000 Euro für die Grundsteuer des Russischen Hauses vorgesehen. Grundlage ist Artikel 4 Absatz 3 des Unterbringungsabkommens. Die dort geregelte deutsche Zahlungsübernahme gilt ausdrücklich „im Wege der Gewährleistung der Gegenseitigkeit“ und nur, „solange in der Russischen Föderation weder eine Grundsteuer noch eine dieser vergleichbare Steuer oder sonstige Abgabe“ auf den Moskauer Grundbesitz erhoben wird.

Ob diese Bedingung gegenwärtig erfüllt ist, bleibt eine überprüfbare Tatsachenfrage. Öffentlich beantwortet wurde sie bislang nicht.

Was die Beendigung bedeutet – und was nicht

Die Kündigung des Tätigkeitsabkommens beendet das Unterbringungsabkommen von 2013 nach dessen Wortlaut nicht automatisch. Grundstück, Gebäudeeigentum und Nutzungsrechte bleiben zunächst Gegenstand dieses gesonderten Abkommens.

Auslaufen wird dagegen das spezielle Tätigkeitsregime von 2011 mit seinen konkreten Rechten und Privilegien: Regelungen zu Sprachkursen und Prüfungen, Veranstaltungen, Einnahmen, Cafeterien und Verkaufsständen, Vermietung, Zollvergünstigungen sowie zur Stellung des Personals.

Daneben besteht das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit von 1992 fort, das in Artikel 14 und seiner Anlage allgemeine Regelungen zu kulturellen Einrichtungen enthält. Welche Tätigkeiten allein auf dieser Grundlage und nach deutschem Recht noch zulässig wären, muss gesondert geprüft werden. Auch dieses Abkommen ist kündbar; die Frist für die laufende Periode endet am 17. November 2027.

Zur Verknüpfung mit dem Goethe-Institut

Die Verbindung beider Institutionen ist keine politische Erfindung. Artikel 1 Absatz 1 des Tätigkeitsabkommens nennt ausdrücklich gemeinsam das Russische Haus in Berlin und die Goethe-Institute in Moskau, Sankt Petersburg und Nowosibirsk.

Das frühere Gegenargument ist inzwischen Realität geworden: Russland kündigte am 3. September die Schließung an, entzog am 7. September die Tätigkeitserlaubnis und ordnete die Einstellung der Arbeit zum 13. September an. Die politische Kopplung hat sich damit praktisch ausgewirkt.

Was jetzt noch offen ist

Offen sind nicht mehr die Kündigungsabsicht und das Kündigungsfenster. Offen bleiben vor allem die Folgen: Welche Tätigkeiten hält die Bundesregierung nach Auslaufen des 2011er Regimes auf Grundlage des Kulturabkommens von 1992 und deutschen Rechts noch für zulässig? Welche Konsequenzen zieht sie aus dem Unterbringungsabkommen von 2013? Ist die Gegenseitigkeitsbedingung bei der Grundsteuer weiterhin erfüllt? Und wie bewertet sie außerordentliche völkerrechtliche Beendigungs- oder Suspendierungsargumente für das Abkommen von 2013?

Weiterführend im Recherche-Dossier

Die Verträge im Überblick: Die Kündigung ist ausgesprochen

Die französische Einstufung: „Tarnung der russischen Geheimdienste“

Die eingetretene Gegenreaktion: Russisches Haus und Goethe-Institut

Quellen

Stand: 14. September 2026. Vertragszitate nach der amtlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Eigentum an Grundstück und Gebäudekomplex nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Unterbringungsabkommens von 2013.